Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.

Diese Bedingungen von OTTO gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, OTTO hätte diesen Bedingungen ausnahmsweise schriftlich zugestimmt.
Nebenabreden sind grundsätzlich schriftlich abzufassen. Auf mündlich getroffene Vereinbarungen kann sich eine Partei nur berufen, wenn die Vereinbarung von mindestens einer Partei unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden schriftlich bestätigt worden ist. Soll eine schriftliche Vereinbarung nachträglich abgeändert werden, muss in der schriftlichen Bestätigung hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.

2.

Maklerangebote für OTTO sowie mit dem Konzern verbundene Unternehmen und Töchter werden ausschließlich im Vorstandsbereich Finanzen von Otto (GmbH & Co KG), Werner-Otto-Straße 1 – 7, 22179 Hamburg, Bereich Retail Expansion & Standortmanagement + Konzern-Immobilien, bearbeitet.
Maklerangebote werden nur als solche anerkannt und bearbeitet, wenn sie die für die Erstprüfung notwendigen Angaben über Belegenheit und Größe des Objektes sowie über den Preis enthalten und den sonstigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Maklerangebote, die nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich beantwortet sind, gelten als zurückgewiesen (§§ 146, 147 Abs. II BGB).

3.

Bei Eingang mehrerer Angebote für das gleiche Objekt von mehreren Maklern wird nur das Angebot mit den günstigsten Bedingungen berücksichtigt. Eine Zeitfolge der Angebotseingänge bleibt dann unberücksichtigt. Keine Berücksichtigung finden auch zwei Jahre oder länger zurückliegende Maklerangebote.

4.

Verträge zwischen OTTO und Maklern bedürfen der Schriftform und werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den in Ziff. 2, Abs. 1 genannten Bereich Konzern-Immobilien wirksam. Vertragsgegenstand ist allein die auf ein bestimmtes Objekt bezogene Vermittlungstätigkeit des Maklers.
Ortsübliche Provisionssätze werden nur anerkannt, soweit sie dem Makler schriftlich zugesichert wurden; im übrigen gilt § 652 Abs. II BGB.
Die Provision für die Vermittlungstätigkeit des Maklers wird vor dem endgültigen Abschluss des vermittelten Vertrages zwischen OTTO und dem Makler schriftlich vereinbart.
Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht erst, wenn durch seine vermittelnde Tätigkeit der Vertragsabschluss herbeigeführt worden und der Vertrag wirksam geworden ist.
Die Provision wird nach Abschluss des vermittelten, voll wirksamen Vertrages bei Vorlage einer entsprechenden Rechnung fällig.

5.

Alle mündlichen, insbesondere telefonischen Anfragen und Aufträge, Ergänzungen, Abänderungen oder sonstigen Vereinbarungen sowie Verhandlungen müssen ausschließlich mit der Ziffer 2 Abs. 1 genannten Stelle, dem Bereich Konzern-Immobilien, geführt werden. Andere Abteilungen von OTTO haben insoweit keine Vollmacht.

6.

Der Makler ist verpflichtet, OTTO alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die bei objektiver Bewertung für eine Entscheidung des Auftragsgebers bedeutsam sind. Er ist ferner verpflichtet, seine Angaben an OTTO vor Abschluss des vermittelten Vertrages auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, sofern Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen. Bei unrichtigen, wesentlichen Mitteilungen, die für die Entscheidung von OTTO erkennbar oder bei objektiver Bewertung für den Auftraggeber von Bedeutung sind, haftet der Makler für schuldhaftes Verhalten.

7.

Maklerverträge werden nur mit Hauptmaklern abgeschlossen. Angebote von Untermaklern bleiben unberücksichtigt, außer bei ausdrücklicher, abweichender schriftlicher Vereinbarung.

8.

Es wird versichert, dass Maklerangebote vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Es ist jedoch gestattet, Maklerangebote verbundenen Unternehmen zuzuleiten.

9.

Alle Vereinbarungen, die zwischen OTTO und dem Makler getroffen werden, sind schriftlich abzufassen.

10.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

powered by webEdition CMS